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Satzung

 

Thailändischer Kunst - und Kulturverein, Hegau- Bodensee

Satzung des thailändischen Kunst- und Kulturvereins Hegau- Bodensee e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein heißt „Thailändischer Kunst- und Kulturverein Hegau- Bodensee“ (TKKHB) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stockach eingetragen werden.

2. Sein Sitz ist in 78333 Stockach.

3. Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und läuft bis 31.Dezember des Jahres.

§ 2

Präzisierung und Zielsetzung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke sollen insbesondere gefördert werden:

- die Pflege und Erhaltung thailändischer Kulturwerte durch Einrichtung einer Tanzgruppe sowie einer Musik- und Handarbeitsgruppe,

- Sport durch Einrichtung einer Sportgruppe

- Bildung durch das Anbieten von folgenden Sprachkursen:

a. Thailändisch für thailändische Kinder und Interessenten

b. Deutsche Sprachkurse für thailändische Mitglieder

Zweck des Vereins ist ferner die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die ideelle und finanzielle Förderung folgender Körperschaften:

1. Freunde der Duang Prateep Foundation Deutschland e.V.
Z.Hd. Herrn Jürgen Göpfert
Obere Schanzstr. 11
79576 Weil am Rhein

2. Thailife- Stiftung für Ausbildung und Entwicklung
Z.Hd. Frau Saisuda und Herrn Hans- Günther Pohl

Friedrich- Stoltze – Strasse 74
65824 Schwalbach

Die Mittel werden speziell für die Beschaffung von Bekleidung, Schuluniform, Lernmittel und Lebensmittel für arme Schüler in Thailand Verfügung gestellt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt keine politischen oder wirtschaftlichen Ziele.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern.

a) Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

2. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mit vollen Rechten.

3. Zum Ehrenmitglied kann vom Vorstand ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Für Mitgliedsbeiträge können Zuwendungsbestätigungen nicht erteilt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Bei minderjährigen Antragsstellern ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen (§ 107 BGB).

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist schriftlich einzulegen. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung werden dem Antragsteller keine Gründe mitgeteilt.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt

b) Tod

c) Ausschluss

2.Der freiwillige Austritt ist durch Schreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

3.Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied trotz einmaliger Mahnung mit dem fälligen Jahresbeitrag länger als einen Monat rückständig ist,

oder

b) ein Verhalten der Mitglieder oder Führungskräften des Vereins, das den Namen des Vereins zu eigennützigem Zweck missbraucht, zum Beispiel der Erwerb von finanziellen Vorteilen, wird als vereinsschädigendes Verhalten betrachtet. Mitglieder, bei denen ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, werden nach der Vereinssatzung ausgeschlossen.

c) Wenn das Mitglied schwer gegen die Interessen des Vereins oder gegen seine Pflichten verstößt, die es im Verein übernommen hat.

4.Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Gelegenheit zu geben, sich vor der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

5.Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Er kann dagegen binnen 2 Wochen, gerechnet von der Absendung der Mitteilung vom Ausschluss, schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Vorstandschaft

§ 7

Vorstand und Vorstandschaft

1. Der Vorstand und somit gesetzliche Vertreter des Vereins

im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

2. Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) sieben Beisitzer

3.Die Vorstandschaft leitet den Verein in allen Angelegenheiten

unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und

unter Einhaltung der Satzung. Er wird von der Mitgliederversammlung

gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

4. Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandesämter ist unzulässig.

5. Alle Ämter sind Ehrenämter. Sie gewähren nur Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und Auslagen in angemessenem Umfang.

§ 8

Vorstandschaftsbeschlüsse und Abstimmungsmodus

1.Die Vorstandschaft fasst Ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende einberuft.

2.Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und fünf weitere Vorstandschaftsmitglieder erscheinen sind.

3.Die Vorstandschaft fasst alle ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erscheinenden Vorstandschaftsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters; dieser wird durch die Reihenfolge der Vorstandesämter im § 8 Abs.2 bestimmt.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Tagesordnung hat mindestens zu erhalten:

a) Jahresbericht und Jahresabrechnung der Vorstandschaften

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Entlastung der Vorstandschaft

d) Programm des laufenden Geschäftsjahres

e) Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer

2. Die Termine der ordentlichen Mitgliederversammlung werden von der Vorstandschaft bestimmt. Alle Mitglieder erhalten die Einladung schriftlich binnen 4 Wochen vor dem Termin.

3.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der Vorstandschaft schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat die Vorstandschaft binnen drei Wochen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist -worauf in der Einladung hinzuweisen ist- ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

§ 10

Abstimmungsmodus und Wahl der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über

a) Beitragserhöhung

b) Satzungs- und Zweckänderungen

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandschaftsmitgliedes

d) Auflösung des Vereins

3. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied es verlangt.

4. Anträge kann jedes Mitglied einbringen. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder auch durch Akklamation entschieden werden.

§ 11

Beurkundung der Sitzungen und Beschlüsse

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12

Bericht der Kassenprüfer

Die Prüfung der Kassenführung soll einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern durchgeführt werden, die Mitglieder sind, und in der Jahreshauptversammlung gewählt werden müssen. Sie dürfen keine Vorstandschaftsmitglieder sein.

§ 13
Beitrag und Aufnahmegebühr

1. Von allen Mitgliedern außer den Ehrenmitgliedern wird ein Beitrag erhoben.

2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung generell festgesetzt.

3. Der Beitrag ist jeweils als ein Jahresbeitrag festzusetzen.

§ 14

Auflösung

1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer von der Vorstandschaft eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf den Zweck der einberufenen Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

3.1 Freunde der Duang Prateep Foundation Deutschland e.V. Z.Hd. Herrn Jürgen Göpfert

Obere Schanzstr. 11

79576 Weil am Rhein

3.2. Thailife- Stiftung für Ausbildung und Entwicklung

Z.Hd. Frau Saisuda und Herrn Hans- Günther Pohl
Friedrich- Stoltze – Strasse 74

65824 Schwalbach

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben

 

 

 

 

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